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Dokument-ID: 192631

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 34. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.