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Dokument-ID: 192655

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.