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Dokument-ID: 192659

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

§§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.