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Dokument-ID: 192670

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

6. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 66. Verweisungen

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.