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Dokument-ID: 159400

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.