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Dokument-ID: 159397

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 9

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.