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Dokument-ID: 159431

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 39

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.