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                                    Dokument-ID: 159419
    
                                                            
                                                        VIERTER ABSCHNITT
            
            
    
                    Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
            VIERTER ABSCHNITT
            
Vorlegung und Zahlung            
            
    Artikel 28
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
 
    