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Dokument-ID: 159423

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 32

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.