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                                    Dokument-ID: 159461
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 61
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.
 
    