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Dokument-ID: 454749

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

TITEL II
GRÜNDUNG

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 15

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SE das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet.

(2) Die Eintragung einer SE wird gemäß Artikel 13 offen gelegt.