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                                    Dokument-ID: 454756
    
                                                            
                                                        Abschnitt 2
            
            
    
                    Vorschrift
Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)
            Abschnitt 2
            
Gründung einer SE durch Verschmelzung            
            
    Artikel 17
idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
(1) Eine SE kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch Verschmelzung gegründet werden.
- entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 78/855/EWG(7)
- oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie.
Im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Gesellschaft bei der Verschmelzung die Form einer SE an. Im Falle einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft ist die neue Gesellschaft eine SE.
 
    