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                                    Dokument-ID: 454773
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)
Artikel 23
idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
(1) Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird gemäß der Richtlinie 2001/86/EG festgelegt. Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.
 
    