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                                    Dokument-ID: 454858
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)
Artikel 45
idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
Das Verwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
 
    