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Dokument-ID: 455099
TITEL IV
Vorschrift
Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)
TITEL IV
JAHRESABSCHLUSS UND KONSOLIDIERTER ABSCHLUSS
Artikel 61
idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
Vorbehaltlich des Artikels 62 unterliegt die SE hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den Vorschriften, die für dem Recht des Sitzstaates der SE unterliegende Aktiengesellschaften gelten.