Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
Vorschrift
Spaltungsgesetz (SpaltG)
§ 11. Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung
idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011
(1) Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.
(2) Bei einer Spaltung im Sinn des Abs. 1 ist eine Prüfung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5) auch dann erforderlich, wenn es sich um eine verhältniswahrende Spaltung (§ 16a) handelt.
(BGBl. I Nr. 53/2011)
 
    