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Dokument-ID: 134340
Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 11. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
idF BGBl. Nr. 64/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1979
(1)Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.