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Dokument-ID: 134349

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Geltendmachung der Haftung

idF BGBl. I Nr. 97/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2002

Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

  1. des Sparkassenrates und

  2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.