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Dokument-ID: 134363

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Firmenbucheintragungen

idF BGBl. I Nr. 97/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2002

Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.