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Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 38. Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband
idF BGBl. I Nr. 97/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2002
Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum 31. Dezember 1978 bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember 1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.