Dokument-ID: 134367

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Weitergeltung von Rechtsvorschriften

idF BGBl. Nr. 64/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1979

(1)Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.