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Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 8. Organe des Vereins
idF BGBl. Nr. 64/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1979
(1)Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.
(2)Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
(3)Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.