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Dokument-ID: 134381

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026

(1) Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.

(3) Bei elektronischer Zeichnung des Prüfungsberichts mit qualifizierter Unterschrift ist dieser mit dem Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zu versehen. Die elektronische Unterzeichnung und Übermittlung haben binnen angemessener Frist, längstens drei Wochen, ab diesem Datum zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 6/2026)