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Dokument-ID: 193075

Vorschrift

Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

(BGBl. I Nr. 104/2019)