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                                    Dokument-ID: 181756
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 17. Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten
idF BGBl. I Nr. 75/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2006
Wird ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, vorangegangene Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis spätestens vier Börsetage vor Ablauf von dessen ursprünglicher Annahmefrist (§ 19 Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und wird eines von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber vorangegangene Erklärungen über die Annahme der anderen Angebote ebenfalls widerrufen.
 
    