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Dokument-ID: 972140

Vorschrift

Übernahmegesetz (ÜbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27g. Anwendung auf ausländische Aktiengesellschaften

idF BGBl. I Nr. 107/2017 | Datum des Inkrafttretens 03.01.2018

§ 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.

(BGBl. I Nr. 107/2017)