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Dokument-ID: 1047808
Vorschrift
Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 5. Errichtung der Übernahmekommission
idF BGBl. I Nr. 127/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999
Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.