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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 216. Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
idF BGBl. I Nr. 22/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2015
Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. 5 vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.
(BGBl. I Nr. 22/2015)