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Dokument-ID: 084372
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 227. Ausleihungen
idF BGBl. I Nr. 22/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2015
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.
(BGBl. I Nr. 22/2015)