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                                    Dokument-ID: 084210
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 30. Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
 
    