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                                    Dokument-ID: 084217
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 37. Unbefugter Firmengebrauch
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
 
    