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                                    Dokument-ID: 084182
    
                                                            
                                                        Erstes Buch
            
                                Erster Abschnitt
            
            
    
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
            Erstes Buch
            
Allgemeine Bestimmungen            
                                Erster Abschnitt
            
Begriffe und Anwendungsbereich            
            
    § 1. Unternehmer und Unternehmen
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
 
    