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Dokument-ID: 084182
Erstes Buch
Erster Abschnitt
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Erstes Buch
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich
§ 1. Unternehmer und Unternehmen
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.