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                                    Dokument-ID: 084233
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 58. Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
(2) Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
(3) Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.
 
    