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                                    Dokument-ID: 084220
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 39. Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
(BGBl. I Nr. 83/2014)
 
    