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Dokument-ID: 084189

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Firmenbuch

§ 7. Führung des Firmenbuchs

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.