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Dokument-ID: 084812

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 741.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.

(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.