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Dokument-ID: 084814

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 743.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Berge- oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung oder Hilfsleistung zwischen mehreren Schiffen desselben Reeders stattgefunden hat.