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                                    Dokument-ID: 084602
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 526.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
(1) Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimatshafen befugt.
 
    