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Dokument-ID: 084607

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 531.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.