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                                    Dokument-ID: 084608
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 532.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Reeder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
 
    