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                                    Dokument-ID: 084612
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 536.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
(1) Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu verfahren.
 
    