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Dokument-ID: 084622
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 546.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile bis dahin verdient hat.