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                                    Dokument-ID: 084628
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 552.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Reedern getroffenen Vereinbarung als Mitreeder an dem Schiffe beteiligt ist, ist im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitreedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerts zu übernehmen. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert.
 
    