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Dokument-ID: 084632

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 553c.

idF dRGBl. I S 218/1902 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553 bis 553b keine Anwendung.