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                                    Dokument-ID: 084983
    
                                                            
                                                        Elfter Abschnitt.
            
            
    
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
            Elfter Abschnitt.
            
Verjährung.            
            
    § 901.
idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Die im § 754, Nr. 1 bis 9, aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
- für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirgs der Guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
- für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.
 
    