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Dokument-ID: 084575

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 481.

idF dRGBl. I S 218/1902 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.