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Dokument-ID: 084752

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 665.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.