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Dokument-ID: 084829

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 757.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.