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Dokument-ID: 084832

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 760.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.