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Dokument-ID: 084838

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 766.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.